Freiwillige Feuerwehr Wackersdorf e. V. gegr. 1875
gegr. 04.August 1875
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Wackersdorf e.V."
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Wackersdorf.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2
Vereinszweck
1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr
Wackersdorf, insbesondere durch die Werbung und das stellen von
Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinn des §§ 51-68 der Abgabenordnung.
2.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile in Ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch
Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3
Mitglieder
1.) Mitglieder des Vereins können sein:
- Feuerwehrdienstleistende ( aktive Mitglieder )
- ehemalige Feuerwehrdienstleistende ( passive Mitglieder )
- fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
2.) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter.
Personen , die aus dem aktiven Feuerwehrdienst. ausscheiden, werden
passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde
Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere
finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern
können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende
oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste
erworben haben.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1.) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das
12 Lebensjahr vollendet hat. Sie soll Ihren Wohnsitz im Bereich
der Gemeinde Wackersdorf haben und für den Feuerwehrdienst.
geeignet sein.
2.) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein soll schriftlich beim
Vorstand eingereicht werden. Minderjährige müssen die
Zustimmung ihrer ( ihres ) gesetzlichen Vertreter ( s )
nachweisen.
3.) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht
verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
4.) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die
Vorstandschaft.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft endet :
- mit dem Tod des Mitgliedes,
- durch Austritt,
- durch Streichung von der Mitgliederliste,
- durch Ausschluss.
2.) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand
gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
3.) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger
Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der
Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen
sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
4.) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen
gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem
Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem
Betroffenem unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu
geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu
rechtfertigen.
Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen
den Ausschluss steht Ihm das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist
von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim
Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat
der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur
Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der
Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
§ 6
Mitgliederbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung festsetzt.
Die Beitragspflicht besteht ab dem 16. Lebensjahr
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand
1.) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schriftführer,
4. dem Kassenwart,
5. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem
Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummer 1-4
gewählt wird,
6. dem stellvertretenden Kommandanten,
7. dem Jugendwart,
8. acht Beisitzer ( ggf. weiteren Führungsdienstgraden o. ä. )
2.) Die unter Absatz 1 Nr. 1 - 4 genannten Vorstandsmitglieder werden von
der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in
geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch
nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
3.) Die Funktion des Schriftführers sowie des Kassenwarts dürfen auch in
Personalunion ausgeübt werden.
4.) Außer Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem
Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die
Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder
können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§ 9
Zuständigkeit des Vorstands
1.) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die
nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat
vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der
Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Erstellung des Jahres - und Kassenberichts,
- Beschlussfassung über Annahme , Streichung und Ausschluss
von Vereinsmitgliedern,
- Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für
Ehrenmitgliedschaften.
2.) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den
Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei jeder einzelvertretungs- berechtigt
ist. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stv. Vorsitzende nur tätig
werden darf, wenn der Vorsitzende tatsächlich verhindert ist. Intern sind
Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über € 500.- für den Verein nur
verbindlich wenn der Vorstand zugestimmt hat.
§10
Sitzung des Vorstandes
1.) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden
bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig,
jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Der
Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
2.) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll
aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die
Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
enthalten.
§ 11
Kassenführung
1.) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden
insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2.) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine
Jahresabrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von
Auszahlungsanordungen des Vorsitzenden oder -bei dessen Verhinderungdes
stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
3.) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei
Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur
Genehmigung vorzulegen.
§12
Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig;
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts,
- Genehmigung der Jahresrechnung,
- Entlastung des Vorstandes,
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der
Kassenprüfer,
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die
Auflösung des Vereins,
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen
Ausschussbeschluss des Vorstands,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens
einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen
werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks
und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
3.) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einbehaltung einer
Frist von zwei Wochen durch Bekanntgabe in der Presse in Wackersdorf
einberufen. Dabei soll die vorgesehene Tagesordnung bekannt gemacht
werden.
4.) Jedes Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass
weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt
werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Versammlung gestellt beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für
die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem
Wahlausschuss übertragen werden.
2.) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied - auch Ehrenmitglied -
stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet,
innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der
gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
3.) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei einer
Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei mehreren Bewerbern gilt
derjenige als gewählt, der die relative Mehrheit der Stimmen erreicht hat.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
4.) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als
Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim
durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen dies beantragt.
5.) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung,
die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Beschlüsse, die
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 14
Ehrungen
An Personen , die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise
besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann
- Ehrungen und Auszeichnungen für 25.- 40.- und 50.- jährige
Mitgliedschaft ,
- Ehrendiplome,
- Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
§ 15
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des
Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit, oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die
Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen
zu verwenden hat.
Die Satzung ist errichtet am 26.November 2005
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